Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich
Verkehrsberuhigter Bereich – Richtzeichen
lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
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12 | Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren. 2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten. 3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. 4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Erläuterung Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. |
13 | Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs |