Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
Vorschriftzeichen – Straßenverkehrsordnung
lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote
Erläuterungen |
49 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit
 Zeichen 274 | Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung
1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird. |
49.1 | Zusatzzeichen - bei Nässe
 | Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet den Fahrzeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten. |
50 | Beginn einer Tempo 30-Zone
 Zeichen 274.1 | Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. |
51 | Ende einer Tempo 30-Zone
 Zeichen 274.2 | |
52 | Vorgeschriebene
Mindestgeschwindigkeit
 Zeichen 275 | Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen. |
zu 53 und 54 | | Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen.
Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. |
53 | Überholverbot für
Kraftfahrzeuge aller Art
 Zeichen 276 | |
54 | Überholverbot für
Kraftfahrzeuge über 3,5 t
 Zeichen 277 | Erläuterung
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
54.1 |  | Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die Länge eines Streckenverbots an. |
55 | | Erläuterung
Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282. |
56 | Ende der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
 Zeichen 278 | |
57 | Ende der vorgeschriebenen
Mindestgeschwindigkeit
 Zeichen 279 | |
58 | Ende des Überholverbots
für Kraftfahrzeuge aller Art
 Zeichen 280 | |
59 | Ende des Überholverbots
für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
 Zeichen 281 | |
60 | Ende sämtlicher Streckenverbote
 Zeichen 282 | |